Weg zur Eingliederungshilfe

 
Im Falle einer drohenden oder bestehenden seelischen Behinderung (§ 35a, SGB VIII):

Wenden Sie sich an das zuständige Jugendamt.

Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob

  • Eingliederungshilfe für Ihr Kind in Betracht kommt oder
  • andere Hilfeformen besser geeignet wären.

Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.

Das Jugendamt benötigt eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte:

  • Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut
  • Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

Klären Sie direkt mit dem Jugendamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Rechtsgrundlage

35a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche)

 

Im Falle einer körperlichen oder geistigen Behinderung (§112, SGB IX):

Vereinbaren Sie zunächst einen Termin mit dem zuständigen Sozialamt.

Das Sozialamt wird dann gemeinsam mit Ihnen klären, was zu tun ist und Ihnen sagen, welche Unterlagen benötigt werden, z. B. ärztliche Gutachten und Unterlagen.

Bitte nehmen Sie so frühzeitig wie möglich Kontakt zum Sozialamt auf und stellen Sie Ihren Antrag so früh wie möglich.

Es hilft die Bearbeitung zu beschleunigen, wenn Sie aktuelle Arztberichte über Befunde und Diagnosen oder pädagogische und therapeutische Berichte vorlegen können.

Rechtsgrundlage

Teil 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Eingliederungshilferecht

Die Hinweise zur Beantragung der Eingliederungshilfe sind Auszüge aus der Informationsseite des Landratsamts Heidenheim.