Satzung der Arbeitsgemeinschaft Inklusion,
Gemeinsam leben – gemeinsam lernen Heidenheim e. V
1 NAME UND SITZ
Der Verein führt den Namen “ Arbeitsgemeinschaft Inklusion, Gemeinsam leben – gemeinsam lernen Heidenheim e. V.“ und hat seinen Sitz in Heidenheim an der Brenz.
2 VEREINSZWECK
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. („AO“) Zweck des Vereins ist die Förderung der Behindertenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 1o AO sowie die Förderung mildtätiger Zwecke nach § 53 Nr. 1 AO.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Leitidee und Arbeitsauftrag des Vereins ist die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 nebst Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006. Ziel des Vereins ist es, sich für die Nichtaussonderung von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensphasen und Lebensbereichen konsequent einzusetzen. Der Verein will mit seiner Arbeit dazu beitragen, dass Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Behinderung am „normalen“ Leben teilhaben und mit anderen zusammen aufwachsen, lernen, arbeiten und leben können. Der Verein unterstützt zudem in selbstloser Weise Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, um gleichberechtigt und selbstbestimmt am Leben und Lernen in allen Bereichen des Lebens teilhaben zu können. Eine finanzielle Zuwendung an Bedürftige nach § 53 Nr. 2 AO erfolgt nicht.
4. Um diese Zwecke zu erreichen,
- setzt sich der Verein ein für ein frühzeitiges, umfassendes und kontinuierliches Unterstützungsangebot für Familien, in denen Menschen mit Behinderungen leben.
- setzt sich der Verein ein für gemeinsame Erziehung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindergärten und Schulen.
- setzt sich der Verein dafür ein, dass durch sozial- und bildungspolitische Veränderungen verbesserte Rahmenbedingungen für gemeinsame Erziehung in allgemeinen Kindergärten und Schulen geschaffen werden.
- unterstützt der Verein alle Bestrebungen und Initiativen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Lebensbereichen Beruf, Wohnen und Freizeit.
- setzt sich der Verein ein, zur Auslotung des Arbeitsmarktangebotes und ggf. Schaffung von Arbeitsplätzen.
- sucht der Verein die Zusammenarbeit mit Stellen und Einrichtungen in Stadt und Landkreis Heidenheim, die unmittelbar mit der Lebenslage Behinderung befasst sind, um Inklusion in allen Lebensbereichen zu verankern.
- arbeitet der Verein mit anderen Vereinen und Initiativen in Baden-Württemberg und in anderen Bundesländern, die gleiche Ziele verfolgen zusammen.
- schafft der Verein gegebenenfalls selbst bzw. in Kooperation mit anderen die notwendigen institutionellen Voraussetzungen.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft erhalten die Mitglieder des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3 MITGLIEDSCHAFT
Der Verein besteht aus
- aktiven Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
- Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Mitgliedsversammlungen mit beschließender Stimme persönlich teilzunehmen. Juristische Personen zeigen dem Vorstand diejenige Persönlichkeit an, die sie mit ihrer Vertretung betrauen.
- Personen, die sich um die Förderung des Vereins und dessen Zielsetzungen besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
- Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.
- Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
6 BEITRÄGE UND DIENSTLEISTUNGEN
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
- Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jedes über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
- Außerordentliche Mitglieder sind im Stimmrecht eingeschränkt. Da sie den Verein im Sinne des § 2 fördern, sind sie nur bei Projekten gemäß § 2 (4) stimmberechtigt.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
8 ORGANE
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der erweiterte Vorstand
- der Vorstand
9 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt und zwar spätestens 1/2 Jahr nach Beendigung des Geschäftsjahres.
2. Sie ist vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch schriftliche Einladung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
3. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Verlesen des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung durch den Schriftführer
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts des Kassierers
- Entgegennahme der Jahresberichte der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Dienstverpflichtungen gemäß § 6 der Vereinssatzung.
- Beratung und Beschlussfassung über gemäß nachfolgend Ziffer 4 eingegangene bzw. vorliegende Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- die vorzeitige Abberufung des Vorstandes.
4. Anträge zur Jahreshauptversammlung können vom Vorstand und von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
8. Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist, maßgeblich.
10 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert
- die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.
11 VORSTAND
1.Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzende(n)
- bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende
- der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister,
- Schriftführerin/dem Schriftführer,
- Beisitzerinnen/ Beisitzer
Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der stellvertretende Vorsitzende bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden, die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a des Einkommenssteuergesetzes für folgende Personen beschließen:
- Mitglieder des Vorstands
- Webmaster der Homepage des Vereins
Dies soweit dem Verein dafür ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht kein Anspruch auf eine solche Beschlussfassung.
3. Die Führung der laufenden Geschäfte kann einer Geschäftsführung übertragen werden. Sie nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Ihre Befugnisse sind durch eine vom Vorstand zu erlassende Dienstanweisung festzulegen.
4. Gemäß § 26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann auch durch den ersten Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten werden.
5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
7. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Vertreters.
9. Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse (Arbeitskreise) gebildet werden.
12 DER ERWEITERTE VORSTAND
1.Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- die Mitglieder des Vorstandes
- die Arbeitskreisleiter oder deren Stellvertreter
- der Öffentlichkeitsreferent
2. Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind bei Bedarf einzuberufen und durchzuführen.
3. Dem erweiterten Vorstand obliegt:
- die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
- die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Arbeitskreisen
- Berufungen gegen Ausschlussbestimmungen des Vorstandes
13 KASSENPRÜFER
- Die Jahreshauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Jahreshauptversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
- Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
- Bei ordnungsgemäßer Führung beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.
14 ORDNUNGEN
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen, wie z. B. eine Geschäftsordnung, geben und/oder es können für besondere Zwecke Beiräte gebildet werden.
15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
- Eine Beschlussfassung ist nur möglich, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sind.
- Eine zweite Versammlung zum Zweck der Vereinsauflösung kann frühestens 3 Wochen, spätestens 6 Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
- Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Verein:
»Freunde schaffen Freude« e. V.
Wagenhofer Str. 10
89561 Dischingen -Demmingen
zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige, insbesondere inklusionsfördernde Zwecke zu verwenden hat.
16 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
17 INKRAFTTRETEN
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 03.05.2017 beschlossen und ersetzt
die bisherige Satzung vom 22.05.2014. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.